7 statt 19 Prozent Umsatzsteuer für die Vermietung von Bootsliegeplätzen an Nicht-Vereinsmitglieder – diese Steuerermäßigung sieht der Bundesfinanzhof (BFH) für möglich an. Nun entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union.
Hintergrund ist die Klage eines Vereins, der für die Umsätze aus der Vermietung von Hafenliegeplätzen die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geltend machte wollte.
In erster Instanz hatte diese Klage keinen Erfolg. Doch der Bundesfinanzhof sieht es als möglich an, dass die im Umsatzsteuerrecht geltende Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden ist. Er hat daher mit Beschluss vom 2. August 2018 V R 33/17 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten, ob ein Hafen bei gleicher Funktion wie ein Campingplatz zu behandeln ist.
Als Begründung zieht der BFH den in der Europäischen Grundrechtscharta verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 EUGrdRCh) heran. Laut diesem ist es geboten, die Steuersatzermäßigung für Campingplätze und damit für sogenannte „Wohnmobilhäfen“ auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit diese gleichartige Umsätze ausführen.
Ermäßigter Steuersatz: Diese Möglichkeit haben Vereine
Wann genau der EuGH zu einem Urteil kommt, ist noch unbekannt. Vereine haben jedoch die Möglichkeit, mit Abgabe ihrer Umsatzsteuererklärung 2018 dem Finanzamt gleichzeitig mitzuteilen, dass sie eine geänderte Umsatzsteuerfestsetzung beantragen, sollte der EuGH in dieser Sache zugunsten der Hafenbetreiber entscheiden. Dann haben Vereine Aussicht auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz bezüglich der Vermietung von Bootsliegeplätzen an Nicht-Vereinsmitglieder.