Deutsche Flagge, ausländischer Heimathafen
Die Kennzeichnungspflicht für Seeschiffe ist in § 9 Flaggenrechtsgesetz geregelt: (1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen im… weiterlesen