Bundestag beschließt Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände
… von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird ein neuer § 31 a in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Danach haften zukünftig unentgeltlich oder lediglich gegen eine Aufwandsentschädigung bis zu 500,- Euro im Jahr tätige Vorstandsmitglieder dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Verhältnis zu Dritten gilt… weiterlesen