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Tagebücher in der Sportschifffahrt

Auch Schiffsführer von Sportbooten sollten Seetagebücher führen. Nach Kapitel V Regel 28 der Anlage des internationalen SOLAS-Übereinkommens müssen Seeschiffe in der Auslandsfahrt – damit auch Sportboote – Aufzeichnungen über die sichere Schiffsführung an Bord mitführen. Im deutschen Recht gibt es mehrere Vorschriften zu Eintragungspflichten, die auch für Sportboote gelten, unter anderem zu:

In Abschnitt B der Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung sind Einzelheiten zur Form der Bücher, zu den Eintragungen sowie zur Aufbewahrung geregelt. Für Sportboote unter 15m Länge gelten Vereinfachungen; zum Beispiel sind keine vorgedruckten Tagebücher vorgeschrieben. Das „Merblatt über die Verpflichtungen der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher“ enthält weitere Informationen über Seetagebücher auf Sportbooten.

Quelle: www.deutsche-flagge.de