Auch Schiffsführer von Sportbooten sollten Seetagebücher führen. Nach Kapitel V Regel 28 der Anlage des internationalen SOLAS-Übereinkommens müssen Seeschiffe in der Auslandsfahrt – damit auch Sportboote – Aufzeichnungen über die sichere Schiffsführung an Bord mitführen. Im deutschen Recht gibt es mehrere Vorschriften zu Eintragungspflichten, die auch für Sportboote gelten, unter anderem zu:
- allen Vorkommnissen zu Sicherheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz, § 6 Absatz 3 Schiffssicherheitsgesetz,
- Unfällen, § 6 Absatz 2 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt.
In Abschnitt B der Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung sind Einzelheiten zur Form der Bücher, zu den Eintragungen sowie zur Aufbewahrung geregelt. Für Sportboote unter 15m Länge gelten Vereinfachungen; zum Beispiel sind keine vorgedruckten Tagebücher vorgeschrieben. Das „Merblatt über die Verpflichtungen der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher“ enthält weitere Informationen über Seetagebücher auf Sportbooten.
Quelle: www.deutsche-flagge.de