BfS (T)36/22 Nordsee: Westküste Schleswig Holstein. Landeshafen Büsum. Neufestlegung der Hafengrenzen

Bekanntmachung für Seefahrer (T)36/22 LKN Schleswig-Holstein, 05.07.2022
Deutschland.Nordsee.Westküste Schleswig Holstein.Landeshafen Büsum, Neufestlegung der Hafengrenzen
aktuell veröffentlicht: ja
Karte(n): 1360 (Plan A)
Geografische Angabe in: WGS 84
Geografische Lage: Hafengebiet
Zeit der Ausführung: ab 04. Juli 2022
Gültig von: 04.07.2022
Gültig bis (einschl.): 31.01.2024
Angaben: Öffentliche Bekanntmachung der Grenzen des Hafengebietes des Landeshafen Büsum
Gemäß § 1 (3) der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein vom 25.11.2014 (GVOBl. 2014, S. 385) in der zurzeit gültigen Fassung, werden die Grenzen des Hafengebietes des Landeshafens Büsum wie folgt bekanntgemacht:
1. Das Hafengebiet umfasst den Vorhafen mit der West- und Ostmole, die Hafenzufahrt mit den Hafenbecken I bis IV sowie die daran angrenzenden Landflächen bis zur Hafengrenze.
2. Das Hafengebiet wird wie folgt begrenzt:
a) Im Norden durch die Hafenbecken I und II mit den dazu gehörenden Kajenflächen, im weiteren Verlauf durch die Südgrenze der Gemeindestraße „Fischerkai“ und „Am Museumshafen“,
b) im Osten durch die Westgrenze der Gemeindestraße „Dr. Martin-Bahr-Straße“, der Ostgrenze der Kreuzung Dr. Martin-Bahr-Straße/Hafentörn und weiter durch die Ostgrenze der Hafenstraße „Segeltörn“ sowie dem dazugehörenden grasbewachsenen Seitenstreifen,
c) im Süden durch die Südgrenzen der Hafenstraße „Segeltörn“ und der Deichüberfahrt zur Ostmole des Vorhafens, durch eine Linie entlang des östlichen Abschlusses der durch Platten befestigten Kajenflächen des Vorhafens bis zum seeseitigen Fuß der Steinkante des Landesschutzdeiches, durch den südlichen Fuß der Ostmole und durch die Verbindungslinie zwischen den beiden Molenköpfen des Vorhafens,
d) im Westen durch den westlichen Fuß der Westmole, durch die südliche Begrenzung des grasbewachsenen Landesschutzdeiches, durch die Westgrenze der Zufahrtsstraße zur Westmole bis zur Eigentumsgrenze des Tonnenhofes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und weiter entlang dieser Eigentumsgrenze bis zum Nord-Tor des Tonnenhofes, sowie durch das Hafenbecken I mit der dazu gehörenden Kajenfläche.
3. In der dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 2000 ist die Grenze des Landeshafens Büsum durch eine rote Linie dargestellt.
4. Die landseitigen Hafengrenzen sind örtlich durch Hinweisschilder gekennzeichnet.
5. Die vorstehenden Hafengrenzen gelten vom 4. Juli 2022 an.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein in 25813 Husum, Herzog-Adolf-Straße 1 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Guggenmoos, Hafenbehörde
Az. 419/4110/6241.181-05
Aushang bis: 07.08.2022

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