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Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes informiert über die amtlichen Sportbootführerscheine

Bekanntmachung der Fristen im Zusammenhang mit dem Prüfungsbetrieb aufgrund der Corona-Virus-Pandemie / Erlass zum Prüfungsbetrieb während der Corona-Pandemie

Bezug: Erlass WS 25/6262.9/2-3-0 und WS 25/6262.9/2-11-0 vom 11. März 2021
Aktenzeichen: WS 25/6262.9/2-3-0 und WS 25/6262.9/2-11-0
Datum: Bonn, 23. März 2021

Der Erlass vom 11. März 2021 wird aufgehoben.

Für die seit dem 15. März 2021 erfolgte Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebs für Befähigungsnachweise zum Führen von Sportbooten, Yachten und Traditionsschiffen wird um Beachtung folgender Hinweise gebeten:

  1. Grundlage für die Wiederaufnahme und Aufrechterhaltung des Prüfungsbetriebs sind die einschlägigen Coronaschutzregelungen der Länder.Dies kann zur Folge haben, dass der Prüfungsbetrieb nicht im gesamten Bundesgebiet wieder aufgenommen und aufrechterhalten werden kann. Die Verbände müssen allerdings auch in einer solchen Situation einheitlich vorgehen.

    Die von den Verbänden aufgestellten Schutzkonzepte sind den jeweils zuständigen Behörden vorzulegen und mit diesen abzustimmen.

    Von Auslandsprüfungen ist abzusehen, wenn das Auswärtige Amt für das jeweilige Land oder Gebiet eine Reisewarnung ausgibt.

  2. Sofern der Prüfungsbetrieb nicht bundesweit, sondern nur in einzelnen Ländern oder Landkreisen möglich ist, ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen, wie mit Prüflingen aus einem anderen Land und/oder aus Kreisen mit höheren Infektionsaufkommen umgegangen werden soll.
  3. Aufgrund der erneuten Einstellung des Prüfungsbetriebs im Dezember 2020 wird die Stichtagsregelung für Wiederholungen von Prüfungen und Ablegungen einzelner Prüfungsteile (VkBl. 2020 Seite 331) wie folgt abgeändert:
    • Sportbootführerschein – bis zum 31. März 2022
    • Sportküstenschifferschein – bis zum 31. März 2023
    • Sportseeschifferschein (theoretischer Teil) – bis zum 31. März 2023
    • Sportseeschifferschein (praktischer Teil) – bis zum 31. März 2024
    • Sporthochseeschifferschein – bis zum 31. März 2023

Die 4-Jahres-Frist zur Erbringung der Erfahrungsnachweise für die Bescheinigung einer Befähigung als Schiffer auf Traditionsschiffen kann ausnahmsweise um ein Jahr verlängert werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin nachweist, dass aufgrund der Corona-Pandemie die reguläre Frist nicht eingehalten werden konnte.

(VkBl. Heft 9 vom 15. Mai 2021 Seite 585)

Sportbootführerschein im Scheckkartenformat

Seit 2018 wird in Deutschland der Sportbootführerschein im ID1-Kartenformat ausgegeben. Das Erscheinungsbild des Sportbootführerscheins ändert sich am 01. Januar 2023 und wird das bisherige Layout ablösen.

Karte ab Januar 2023

 

Karte ab Januar 2023

 

Karte bis Dezember 2022

 

Karte bis Dezember 2022

 

Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Führerscheinkarte sind der Verzicht auf das Unterschriftenfeld und die Aufnahme medizinisch bedingter Auflagen in codierter Form unter der Nummer 15. Das ID1-Kartenformat nach ISO Norm 7810 wurde beibehalten. Die Erläuterungen auf der Rückseite des Führerscheins sind an das neue Muster angepasst. Die Karte wird selbstverständlich weiterhin als Internationales Zertifikat (ICC) nach der Resolution Nummer 40 UNECE für die Berechtigung zum Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen (Pleasure Crafts) ausgestellt.

Alle bisher erteilten Sportbootführerscheine bleiben selbstverständlich auch weiterhin gültig.

Weitere Informationen können dem Flyer (PDF, intern) entnommen werden.

Sportbootführerscheinverordnung ( SpFV)

Am 09. Mai 2017 wurde die Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) (Interner Link) im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 10. Mai 2017 in Kraft. Die Verordnung wurde zum 01. Januar 2023 mit folgenden Inhalten aktualisiert:

  • Aktualisierung der Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und der entsprechenden Nachweise
    Die medizinischen Kriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit werden klarer gefasst. Ärzten soll es ermöglicht werden, eine geeignetere und individuellere Beurteilung der Tauglichkeit vorzunehmen. Dementsprechend wurde ein neuer Tauglichkeitsnachweis eingeführt.
    Benötigte Dokumente zur Untersuchung der Tauglichkeitskriterien (PDF, extern) und der medizinischen Tauglichkeit (PDF, extern) hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zusammengestellt.Hinweis: Bei Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 Sportbootführerscheinverordnung dürfen bis zum 31. März 2023 die bisherigen ärztlichen Zeugnisse, die dem Muster der Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung bis zum 31. Dezember 2022 entsprechen, weiterhin eingereicht werden (vgl. Bekanntmachung VkBl. Heft 24 aus 2022 Seite 854).
  • Angleichung der Leistungsgrenze für das erlaubnisfreie Führen von Sportbooten mit Elektromotorantrieb
    Die Leistungsgrenze zum erlaubnisfreien Führen von Wasserfahrzeugen wird für Sportboote mit Elektroantrieb angepasst. Elektromotoren unterscheiden sich in ihrer Leistungscharakteristik von Verbrennungsmotoren, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit nur noch Wasserfahrzeuge mit Elektromotorantrieb bis 7,5 kW ohne Befähigungsnachweis geführt werden dürfen.
  • 2. Auflage der Sportbootführerscheinkarte
    Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Führerscheinkarte sind der Verzicht auf das Unterschriftenfeld und die Aufnahme medizinisch bedingter Auflagen in codierter Form unter der Nummer 15. Das ID1-Kartenformat nach ISO-Norm 7810 wurde beibehalten. Die Erläuterungen auf der Rückseite des Führerscheins sind an das neue Muster angepasst. Die Karte wird selbstverständlich weiterhin als Internationales Zertifikat (ICC) nach der Resolution Nummer 40 UNECE für die Berechtigung zum Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen (Pleasure Crafts) ausgestellt.
  • Regelungen zu Teilprüfungen
    Wollen Bewerber nach Zulassung eine Teilprüfung bei einem anderen Verband und/oder Prüfungsausschuss ablegen, so ist dies ab 01. Januar 2023 ungehindert möglich.
  • Online-Antragstellung
    Im Vorgriff auf die beabsichtigte Digitalisierung der Antragstellung sieht die Verordnung nun vor, dass auch die Anträge zur Zulassung zu Prüfungen, zur Umschreibung von Fahrerlaubnissen und die Erteilung einer Ersatzausfertigung online über das Verwaltungsportal des Bundes erfolgen kann. Eine digitale Antragstellung wird voraussichtlich ab Sommer 2023 möglich sein.

Weitere Kurzinformationen zu den Änderungen der Verordnung können dem Flyer (PDF, intern) entnommen werden.

Bekanntmachung einer vorläufigen Richtlinie zur Durchführung der Sportbootführerscheinverordnung

Die Sportbootführerscheinverordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016) trat am 10. Mai 2017 in Kraft. Gleichzeitig traten die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I Seite 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666) geändert worden ist und die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I Seite 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666) geändert worden ist, außer Kraft.

Die beiden nachfolgend aufgeführten Richtlinien sind vorläufig weiter anzuwenden, soweit sich nicht aus der Sportbootführerscheinverordnung explizit etwas anderes ergibt:

  1. Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. über die Durchführung der Aufgaben nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. Februar 1990 – BW 12/44.30.08-02/22 Va 90 – (VkBl. Seite 156), die zuletzt am 13. März 2012 – WS 25/6263.1/4 – (VkBl. Seite 224) geändert worden sind und
  2. Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. über die Durchführung der Aufgaben nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 15. Oktober 2005 (VkBl. Seite 712; Sonderdruck Nummer B 8101), die zuletzt am 13. März 2012 – WS 25/6234.3/2 – SBF – (VkBl. Seite 224) geändert worden sind.

Diese Richtlinie gilt solange, bis sie durch eine andere Richtlinie zur Durchführung der Sportbootführerscheinverordnung abgelöst wird.

Bewertungsschlüssel eines Bewertungsschemas für die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein

Abweichend von Ziffer 3.2.3.1 der Durchführungsrichtlinie Sportbootführerscheinverordnung-See und Ziffer 3.2.3.1 der Durchführungsrichtlinie Sportbootführerscheinverordnung-Binnen gilt folgender Bewertungsschlüssel (Interner Link).

Amtliche Berechtigungsscheine, Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine

Bekanntmachung einer Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine (Interner Link) gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 7 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Bekanntmachung einer Übersicht über amtliche Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine (Interner Link) nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Übersicht über die  internationalen Befähigungsnachweise (Interner Link) für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen nach Resolution Nummer 40 ECEMit der Zulassung zur Prüfung, der Prüfabnahme sowie der Erteilung der nachfolgend genannten Befähigungsnachweise sind die beiden Verbände Deutscher Motoryachtverband e. V. (Externer Link) (DMYV) und Deutscher Segler-Verband e. V. (Externer Link) (DSV) durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) beauftragt worden.

Binnenschifffahrtsstraßen

Der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen ist ein amtlicher Schein, der zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins vorgeschrieben ist, wenn der Antrieb

  • mehr als 11,03 kW (15 PS) bei Einsatz eines Verbrennungsmotors und
  • 7,5 kW bei Einsatz eines Elektromotors

besitzt. Er gilt für Sportfahrzeuge von weniger als 20 m Länge. Auf den Gewässern der Anlage 8 der Sportbootführerscheinverordnung ist der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel bei Sportbooten, die ausschließlich unter Segel betrieben werden, erforderlich.

Fragen- und Antwortenkatalog (Interner Link) für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
(Stand: 01. Juni 2017). Gültig bis zum 31. Juli 2023
Ab dem 01. August 2023 ist der  Neue Fragen- und Antwortenkatalog (Interner Link) anzuwenden.Änderungen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen

Bekanntmachung der Verteilung der Fragen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen auf die einzelnen Fragebogen

Sportschifferzeugnis – Sportpatent

Für das Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von 20 m bis 25 m ist auf allen Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportschifferzeugnis erforderlich. Um ein Sportschifferzeugnis bzw. Sportpatent zu erhalten, müssen Sie eine theoretische und praktische Prüfung bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestehen. Die Prüfungsorte sind die gleichen wie diejenigen für die Berufspatente; auch für die Antragstellung (Interner Link) gelten die gleichen Vorgaben.

Sonderregelungen für Sportfahrzeuge unter Segel

Für Sportfahrzeuge unter Segel, deren Segelfläche mehr als 6  beträgt, ist auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes im Bereich des Landes Berlin (außer Zeuthener See und Dämeritzsee) eine Fahrerlaubnis (Sportbootführerschein-Binnen unter Segel) erforderlich.

Darüber hinaus gilt diese Fahrerlaubnispflicht auch auf den im Land Brandenburg gelegenen Teilen der

  • Unteren Havel-Wasserstraße von der Nordspitze der Pfaueninsel bis km 16,4 sowie auf der
  • Havel-Oder-Wasserstraße von km 6,4 bis km 10,2 einschließlich Nieder Neuendorfer See.

Die Führerscheinpflicht für Segelsurfer ist auf den oben genannten Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes im Bereich der Länder Berlin und Brandenburg aufgehoben worden. Zum Surfen auf diesen Wasserstraßen ist kein Sportbootführerschein-Binnen mit der Berechtigung „Segelsurfen“ mehr erforderlich.

Seeschifffahrtsstraßen / Küstengewässer

Der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist ein amtlicher Schein, der zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine von mehr als

  • 11,03 kW bei Einsatz eines Verbrennungsmotors und
  • 7,5 kW bei Einsatz eines Elektromotors

auf den Seeschifffahrtsstraßen vorgeschrieben ist. Er gilt ohne Längenbegrenzung und ausschließlich für die private Nutzung von Sportbooten.

Fragen- und Antwortenkatalog (Interner Link) für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
(Stand: 01. Juni 2017). Gültig bis zum 31. Juli 2023
Ab dem 01. August 2023 ist der  Neue Fragen- und Antwortenkatalog (Interner Link) anzuwenden.Änderungen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen

Bekanntmachung der Verteilung der Fragen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen auf die einzelnen Fragebogen

Neben den genannten Sportbootführerscheinen existieren – insbesondere für die Binnenschifffahrtsstraßen – noch eine Vielzahl von alten, nationalen Führerscheinen, die nach wie vor in dem erteilen Umfang weitergelten (Interner Link).

Führer von Yachten und Traditionsschiffen können als Nachweis ihrer Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge in den Küstengewässern einen Sportküstenschifferschein, in den küstennahen Seegewässern einen Sportseeschifferschein und in der weltweiten Fahrt einen Sporthochseeschifferschein nach der Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (Sportseeschifferscheinverordnung – SportSeeSchiffV) (Interner Link) erwerben.

Die Befähigungsnachweise der Sportseeschifferscheinverordnung sind für das private Führen von Sportbooten amtlich empfohlen. Anders als der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen sind die Befähigungsnachweise der Sportseeschifferscheinverordnung jedoch nicht auf den Freizeit- und Sportbereich beschränkt. Sie sind als amtliche Befähigungsnachweise für die jeweiligen Fahrtgebiete verpflichtend vorgeschrieben, wenn Sportboote gewerbsmäßig eingesetzt werden (und damit eigentlich als Fahrzeuge, die der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) (Interner Link) unterfallen). Dies gilt insbesondere für die Sportbootausbildung und Berufs-Skipper für Törns. Diese Befähigungsnachweise können für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden.

Der Sportküstenschifferschein (SKS) wurde durch Artikel 2 der 7. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I Seite 4016) zum 01. Oktober 1999 eingeführt. Er ist für die Küstengewässer aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste bestimmt und kann von Personen erworben werden, die einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die weiteren Anforderungen des § 6 Absatz 1 Sportseeschifferscheinverordnung erfüllen.

Fragen- und Antwortenkatalog (Interner Link) für den amtlichen Sportküstenschifferschein
Stand: 01. Juli 2006 / Gültig ab 01. Januar 2007

Navigationsaufgaben (PDF, intern) zum Erwerb des amtlichen Sportküstenschifferscheins

Der Sportseeschifferschein (SSS) kann von Personen erworben werden, die neben eines Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen einen weitergehenden Befähigungsnachweis haben und die weiteren Anforderungen des § 6 Absatz 2 Sportseeschifferscheinverordnung erfüllen. Der Schein gilt auf den küstennahen Seegewässern (Gewässern aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie für die gesamte Ost- und Nordsee, den Ärmelkanal, den Bristolkanal, die Irische und Schottische See, das Mittelmeer und das Schwarze Meer).

Der Sporthochseeschifferschein (SHS) kann schließlich von Inhabern des Sportseeschifferscheins mit entsprechenden Seemeilennachweis gemäß § 6 Absatz 3 Sportseeschifferscheinverordnung erworben werden. Der Schein gilt in der weltweiten Fahrt und kann für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden.

Stand: 01. Juni 2023

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