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Türkei: Achtung bei der Wiedereinreise

Nach Jahren, in denen Yachteigner der Türkei das Heck zeigten und Charterkunden ausblieben, kehren Wassersportler allmählich zurück. Über eines sollten sich Eigner aber klar sein: Wer das Land danach mit dem Boot verlässt, muss bei der Wiedereinreise einige Dinge beachten.

Seit Oktober 2015 gilt: Ausländer, die zu einem ersten Besuch mit ihrem Boot in die Türkei kommen, können damit 5 Jahre bleiben.

 

Im Einzelnen:

Fremdbeflaggtes Schiff, private Nutzung. Der Eigner ist Ausländer und hat keine Aufenthaltsgenehmigung, also ein Touristenvisum:

Der Eigner muss nach 90 Tagen ausreisen, muss 90 Tage außerhalb des Landes verbringen und kann dann wieder ein Touristenvisum beantragen und einreisen. Das Schiff kann die vollen 5 Jahre in der Türkei verbringen.

 

Fremdbeflaggtes Schiff, private Nutzung. Der Eigner ist Ausländer, es gibt nur einen Eigner. Aufenthaltsgenehmigung vorhanden:

Das Schiff kann bis zu 5 Jahren in der Türkei verbleiben, die Dauer kann danach durch kurze Aus- und Einreise verlängert werden. Solange das Schiff in der Türkei bleibt, kann der Eigner zwischenzeitlich nach Belieben aus- und einreisen.

Auch das Schiff kann die Türkei verlassen. Allerdings. Wenn das Schiff in einem Jahr mehr als 185 Tage in der Türkei war, so muß das Schiff erst 185 Tage außerhalb des Landes verbringen bevor es wieder in die Türkei zurückkommen kann.

 

Fremdbeflaggtes Schiff, private Nutzung. Es gibt mehrere Eigner, die Ausländer sind. Aufenthaltsgenehmigung vorhanden, aber einer der Eigner hat keine Aufenthaltsgenehmigung, bzw. hat keine 185 Tage in der Türkei verbracht:

Das Schiff kann die vollen 5 Jahre in der Türkei verbringen, die Dauer kann danach durch kurze Aus- und Einreise verlängert werden.

 

Fremdbeflaggtes Schiff, auf eine Firma eingetragen:

Das Schiff kann die vollen 5 Jahre in der Türkei verbringen, die Dauer kann danach durch kurze Aus- und Einreise verlängert werden. Die Person unterliegt den Bestimmungen für Ausländer, sei es als Tourist, sei es durch Aufenthaltsgenehmigung.

 

Die Fünf-Jahres-Frist sollte auch beachtet werden: Überziehungen bis zu drei Monaten werden mit relativ milden Ordnungsstrafen geahndet. Danach/ bei Wiederholung treten Zollregelungen in Kraft, die prozentual auf den vom Zoll geschätzten Wert des Schiffes basieren.