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Deutsche Bucht – Sperrungen Sicherheitszonen um Windparks

Die Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) hat mit Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See festgelegt, dass die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach § 11 der Seeanlagenverordnung um die Offshore-Windparks

 

  • „Alpha Ventus“
  • „Borkum Riffgrund“
  • „Borkum Riffgrund II“
  • „Trianel Windpark Borkum“
  • „Merkur Offshore“

sowie die Konverterplattformen

 

  • „DolWin Alpha“
  • „DolWin gamma“

eingerichteten Sicherheitszonen nicht befahren werden dürfen.

Die Sicherheitszone umfasst die Verkehrsfläche im Bereich der o.g. Offshore-Anlagen und erstreckt sich in 500m Abstand gemessen von der Verbindungslinie der den äußeren Rand der jeweiligen Offshore-Anlagen der in der Allgemeinverfügung näher bezeichneten Positionen.

Eine Übersichtskarte finden Sie hier ↗.