Die Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) hat mit Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See festgelegt, dass die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach § 11 der Seeanlagenverordnung um die Offshore-Windparks
- „Alpha Ventus“
- „Borkum Riffgrund“
- „Borkum Riffgrund II“
- „Trianel Windpark Borkum“
- „Merkur Offshore“
sowie die Konverterplattformen
- „DolWin Alpha“
- „DolWin gamma“
eingerichteten Sicherheitszonen nicht befahren werden dürfen.
Die Sicherheitszone umfasst die Verkehrsfläche im Bereich der o.g. Offshore-Anlagen und erstreckt sich in 500m Abstand gemessen von der Verbindungslinie der den äußeren Rand der jeweiligen Offshore-Anlagen der in der Allgemeinverfügung näher bezeichneten Positionen.
Eine Übersichtskarte finden Sie hier ↗.