Verwirrung um Waffengesetz

In der letzten Zeit haben uns Anfragen von Mitgliedern erreicht, denen gesagt wurde, dass zum Besitz eines Seenotsignalgebers (z.B. von der Firma Nico) einen sog. „Kleinen Waffenschein“ benötigen werde. Anderen Seglerinnen und Seglern wurde ein solches Gerät nicht verkauft mit der Begründung, sie besäßen nicht die nötige Fachkunde.

All dies entspricht nicht dem Waffengesetz (WaffG) ↗ der Bundesrepublik Deutschland i. d. F. vom 30.06.2017.

Das WaffG unterscheidet zwischen „erlaubnispflichtigen“ und „nicht erlaubnispflichtigen“ Waffen und definiert die Begriffe „besitzen“ und „führen“.

In der Kurzversion bedeutet das, dass Seglerinnen über 18. Jahre gegen Vorlage eines amtlichen Altersnachweises (z.B. Personalausweis) einen Signalgeber kaufen und besitzen dürfen. Es handelt sich nicht um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe i. S. d. WaffG. Segler dürfen diesen Signalgeber auch mit ihrem Auto oder Fahrrad vom Wohnort zum Boot und zurück in nicht zugriffsbereitem Zustand transportieren und im Seenotfall benutzen. Für all dies wird kein „Kleiner Waffenschein“ benötigt.

Ausgeschlossen bleibt aber nach wie vor die nicht sachgerechte Nutzung (Silvesterfeuerwerk), die Weitergabe an Minderjährige, das Transportieren in öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Führen i. S. von mit sich herumtragen zu Zwecken, die nichts mit dem Segelsport zu tun haben.