Freizügigkeit, auch der grenzenlose und steuerfreie Austausch von Waren und Gütern, zählen zu den zentralen Vorzügen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Doch es gibt Ausnahmen, wie auf den Kanarischen Inseln, die innerhalb der EU und Spaniens steuerliche Sonderrechte genießen.
So gehören die Kanarischen Inseln, die vor der Nordwestküste Afrikas liegen, in Bezug auf die Mehrwertsteuer-Regelungen nicht zum Gebiet der Europäischen Gemeinschaft. Das hat Auswirkungen auch auf EU-Bürger, die nicht auf den Kanaren ansässig sind und eine bereits in der EU versteuerte Yacht ihr eigen nennen und auf den Kanaren stationieren möchten.
Denn jede natürliche oder juristische Person benötigt zur vorübergehenden zollrechtlichen Einfuhr (max. 18 Monate) eine spanische Steuernummer. Diese touristische Registrierung ist nur möglich, wenn die Yacht ausschließlich privat genutzt wird und der Eigner nicht auf den Kanaren resident ist und aus einem Drittland kommt (auch die EU gehört dazu, wie eingangs erwähnt.). Nach Ablauf der 18 Monate muss die Yacht auf den Kanaren registriert werden, und es fällt die spezielle Registrierungsteuer IGIC an.
„Die Guardia Civil der Finanzabteilung besuchen die Marinas immer häufiger, um Steuersünder ausfindig zu machen“, weiß der Repräsentant der DSV Kreuzer-Abteilung, Federico Ulrich auf der Insel La Palma.