Deutschland. Nordsee. Ems, Begegnungs- und Überholverbot. Änderung | |
aktuell gültig: | ja |
Karte(n): | 90,1110,1120 |
Geografische Angabe in: | WGS 84 |
Geografische Lage: | Westerems und Randzelgat |
Gültig von: | 18.03.2025 |
Gültig bis (einschl.): | 18.03.2027 |
Angaben: | In der Westerems beim Tonnenpaar 11 /12 gilt ein Überhol- und Begegnungsverbot gegenüber Wegerechtschiffen gem. Art. 1 Abs. 1 Pkt. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung mit einem Tiefgang über 10,0 m, allen außergewöhnlich großen Fahrzeugen gem. Pkt. 9.1.1 bis 9.1.3 der Bekanntmachungen zur Schifffahrtsordnung Emsmündung allen seegängigen Erdöl- und Produktentankern, mit einem Tiefgang von mehr als 8 Metern und allen LNG- Tankern, die in den Hafen von Eemshaven ein- oder auslaufen. Das Verbot für die Tankschiffe bezieht sich auf beladene und leere nicht entgaste bzw. inertisierte seegängige Tankschiffe. Das Überhol- und Begegnungsverbot gilt für Fahrzeuge im betonnten Fahrwasser. Ausnahmen von dem Überhol- und Begegnungsverbot können im Einzelfall von der Verkehrszentrale Ems zugelassen werden. Begründung: In den o.g. Streckenabschnitten kann es beim Überholen bzw. Begegnen mit diesen Schiffen zu unsicheren Situationen kommen. Beim Tonnenpaar 11 bis 12 ist der verfügbare Verkehrsraum bedingt durch die Kursänderung unter Ausnutzung des tiefsten Teils des Fahrwassers durch die o.g. Schiffe stark eingeschränkt. Die BfS 68/23 WSA Ems-Nordsee wird hiermit aufgehoben. |
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