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BfS (T)167/24 Ostsee: Mecklenburger Bucht. Fahrwasser nach Rostock. Sperrung im Bereich der Molen

Bekanntmachung für Seefahrer (T) 167/24 WSA Ostsee , 02.05.2024
Deutschland.Ostsee.Mecklenburger Bucht.Fahrwasser nach Rostock , Allgemeinverfügung, Sperrung im Bereich der Molen
aktuell gültig: ja
Karte(n): 1671,1672
Geografische Angabe in: WGS 84
Gültig von: 02.05.2024
Gültig bis (einschl.): 05.05.2024
Angaben: Die folgende Allgemeinverfügung des WSA Ostsee vom 02.05.2024 (Gz.: 3805S-332.13/0002/016/10) wird hiermit per BfS veröffentlicht:

 

Schifffahrtspolizeiliche Allgemeinverfügung

 

Sperrung des Fahrwassers nach Rostock (Seekanal) im Bereich der West- und Ostmole aufgrund von Baggerarbeiten

 

Aufgrund § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2023 (BGBl. I Nummer 73), in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nummer 127), erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee folgende Allgemeinverfügung:

 

1.   Ab voraussichtlich 05.05.2024 / 00:15 Uhr bis 06:15 Uhr wird das Fahrwasser nach Rostock (Seekanal) im Bereich der West- und Ostmole für die Schifffahrt gesperrt, die nicht an den dort stattfindenden Baggerarbeiten beteiligt ist.

 

2.   Die sofortige Vollziehung des Verfügungspunktes Nr. 1 wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

 

Diese Verfügung tritt mit dem Beginn der Baggerarbeiten im o.g. Bereich in Kraft und endet mit der Freigabe des Fahrwassers, was jeweils über die Verkehrszentrale Warnemünde auf UKW-Kanal 73 (Warnemünde Traffic) verkündet wird.

 

Begründung:

 

Zu 1.

 

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Ostsee als zuständige Schifffahrtspolizeibehörde macht mit dieser Allgemeinverfügung von ihrer Befugnis gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Gebrauch, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach pflichtgemäßem Ermessen notwendige Maßnahmen zu treffen.

 

Das WSA Ostsee vertieft im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland die seewärtige Zufahrt zum Seehafen Rostock. Im zuvor genannten Zeitraum finden die Baggerarbeiten in dem sehr begrenzten Abschnitt der Molenköpfe statt. Eine Begegnung mit Fahrzeugen, welche nicht an den Baggerarbeiten beteiligt sind, ist im Bereich der Molenköpfe nicht möglich. Eine Bearbeitung dieses Teilstücks kann nur unter Einschränkungen der Schifffahrt erfolgen.

 

Es steht der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde kein gleich geeignetes, die Schifffahrt weniger belastendes Mittel zur Verfügung. Die getroffene Verfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, die bestehende Gefahr effektiv abzuwehren. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel der präventiven Gefahrenabwehr ist nicht gegeben. Diese Maßnahme ist damit verhältnismäßig, insgesamt recht- und zweckmäßig.

 

Diese Allgemeinverfügung wird mit dem heutigen Datum beim WSA Ostsee (Wamper Weg 5 in 18439 Stralsund oder Moltkeplatz 17 in 23566 Lübeck) per Aushang sowie unter www.elwis.de/DE/dynamisch/BfS/ per Bekanntmachung für Seefahrer veröffentlicht.

 

Zu 2.

 

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet.

 

Mit dieser Allgemeinverfügung wird eine temporäre Sperrung des Fahrwassers nach Rostock (Seekanal) im Bereich der West- und Ostmole für die Schifffahrt ausgesprochen, die nicht an den dort stattfindenden Baggerarbeiten beteiligt ist.

 

Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das würde bedeuten, dass die getroffene Regelung (temporäre Sperrung) bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegenüber dem Widerspruchsführer nicht durchgesetzt werden könnte. Daraus ergibt sich, dass der gefahrverursachende und der somit die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt störende oder gefährdende Zustand (z.B. gefährliche Annäherung oder drohende Kollision zwischen dem Fahrzeug des Widerspruchsführers und einem Fahrzeug, welches an den Baggerarbeiten beteiligt ist) bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden könnte, woraus sich eine Eilbedürftigkeit ergibt.

 

Zudem würden für vergleichbare Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Befahrensregelungen gelten. Allein aus diesem Umstand leitet sich bereits eine gefahrenabwehrrechtliche Notwendigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ab.

 

Die sofortige Beseitigung dieses Zustands steht im öffentlichen Interesse, da die hiervon ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt im Interesse der Allgemeinheit beseitigt werden muss.

 

Das Interesse der Allgemeinheit an der effektiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt überwiegt hierbei das Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfes deutlich.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee (Wamper Weg 5 in 18439 Stralsund oder Moltkeplatz 17 in 23566 Lübeck) erhoben werden.

 

Im Auftrag

 

Müller-Hagen“

 

 

Diese BfS gilt mit Ablauf der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung als aufgehoben.

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