BfS (T)145/24 Ostsee: Allgemeinverfügung zu Verschleppung des Fahrzeuges NEPTUNE

Bekanntmachung für Seefahrer (T) 145/24 WSA Ostsee , 22.04.2024
Deutschland.Ostsee.Gewässer um Rügen , Lubmin bis Tonne „Landtief B“, Verschleppung des Fahrzeuges NEPTUNE, Allgemeinverfügung
aktuell gültig: ja
Karte(n): 40
Geografische Angabe in: WGS 84
Gültig von: 24.04.2024
Gültig bis (einschl.): 25.04.2024
Angaben: Karte(n): 40 / INT 1201, 151, 1512, 2510, 2530

 

Angaben:

Die folgende Allgemeinverfügung des WSA Ostsee vom 22.04.2024 (Gz.: 3805S-332.13/0002/016/9) wird hiermit per BfS veröffentlicht:

„Schifffahrtspolizeiliche Allgemeinverfügung

 

Festlegung eines Sicherheitsradius um das Fahrzeug NEPTUNE (Rufzeichen: LADV7, IMO 9385673) im Zuge der Verschleppung dieses Fahrzeuges vom Hafen Lubmin bis zur Tonne „Landtief B“

 

 

Aufgrund § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Einundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I Seite 1374), in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee folgende Allgemeinverfügung:

1.     Ab voraussichtlich 24.04.2024 wird das Fahrzeug NEPTUNE (Rufzeichen: LADV7, IMO 9385673) vom Hafen Lubmin bis zur Tonne „Landtief B“ geschleppt. Der nicht an dieser Verschleppung beteiligten Schifffahrt wird hiermit untersagt, sich mehr als 0,5 Seemeilen dem Fahrzeug NEPTUNE während der Verschleppung (inkl. vor- und nachbereitender Arbeiten) zu nähern.

2.     Die sofortige Vollziehung des Verfügungspunktes Nr. 1 wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Verfügung tritt mit dem Beginn der Verschleppung in Kraft und endet mit dem Abschluss der Verschleppung, welches jeweils über die Verkehrszentrale Warnemünde auf UKW-Kanal 13 (Sassnitz Traffic) bzw. 09 (Wolgast Traffic) verkündet wird.

Begründung:

Zu 1.

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Ostsee als zuständige Schifffahrtspolizeibehörde macht mit dieser Allgemeinverfügung von ihrer Befugnis gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Gebrauch, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach pflichtgemäßem Ermessen notwendige Maßnahmen zu treffen.

Im Rahmen der o. g. Verschleppung kommen aufgrund der anspruchsvollen Gegebenheiten neben dem Fahrzeug NEPTUNE mehrere Schlepper, Sicherungsfahrzeuge/-kräfte und Messinstrumente zum Einsatz, die höchsten Sicherheitsanforderungen unterliegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich hierbei negative äußere Einflüsse, abgesehen von höherer Gewalt, ergeben können, ist zu verringern.

Es steht der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde kein gleich geeignetes, die Schifffahrt weniger belastendes Mittel zur Verfügung. Die getroffene Verfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, die bestehende Gefahr effektiv abzuwehren. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel der präventiven Gefahrenabwehr ist nicht gegeben. Diese Maßnahme ist damit verhältnismäßig, insgesamt recht- und zweckmäßig.

Diese Allgemeinverfügung wird unter

https://www.elwis.de/DE/dynamisch/Bfs/bfsSeeregion:alle

als Bekanntmachung für Seefahrer des WSA Ostsee veröffentlicht.

 

Zu 2.

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird ein einzuhaltender Sicherheitsradius von 0,5 Seemeilen um das Fahrzeug NEPTUNE (Rufzeichen: LADV7, IMO 9385673) im Zuge der Verschleppung dieses Fahrzeuges vom Hafen Lubmin bis zur Tonne „Landtief B“ ausgesprochen.

Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das würde bedeuten, dass die getroffene Regelung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegenüber dem Widerspruchsführer nicht durchgesetzt werden könnte.

Daraus ergibt sich, dass der gefahrverursachende Zustand, welcher die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt stört oder gefährdet, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden könnte. Zudem würden für vergleichbare Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Befahrensregelungen gelten. Allein aus diesem Umstand leitet sich bereits eine gefahrenabwehrrechtliche Notwendigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ab.

Die sofortige Beseitigung dieses Zustands steht im öffentlichen Interesse, da die hiervon ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt im Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines sicheren und leichten Verkehrsflusses effektiv beseitigt werden muss.

Das Interesse der Allgemeinheit an der effektiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und des störungsfreien Verschleppungsprozesses überwiegt hierbei das Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfes deutlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee (Wamper Weg 5 in 18439 Stralsund oder Moltkeplatz 17 in 23566 Lübeck) erhoben werden.

Im Auftrag

André Schmidt“

Diese BfS gilt mit Ablauf der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung als aufgehoben.

© ELWIS, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes