Bekanntmachung für Seefahrer 13/24 | WSA Ostsee, 11.01.2024 | |
Deutschland.Ostsee.Trave, Hansahafen / Holstenhafen, geänderte Regelungen zum Verkehr durch die Hafendrehbrücke in Lübeck | ||
aktuell veröffentlicht: | ja | |
Karte(n): | DE52 | |
Geografische Angabe in: | WGS 84 | |
Geografische Lage: | ~53°52,3550’N 010°40,9448’E | |
Zeit der Ausführung: | Ab sofort, ohne weitere Nachricht | |
Gültig von: | 11.01.2024 | |
Gültig bis (einschl.): | 31.12.2025 | |
Angaben: | Im Namen der Lübeck Port Authority ergeht für den Bereich Hansahafen / Holstenhafen folgende Bekanntmachung für Seefahrer:
Die Regelungen des § 18 „Verkehr durch die Hafendrehbrücke„ der Hafenbenutzungsordnung für das öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck in der Fassung vom 01.03.2001, zuletzt geändert am 08.06.2010, werden mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
(1) Die max. erlaubte lichte Durchfahrtshöhe bei geschlossener Hafendrehbrücke bezogen auf Mittelwasser (5,00m NN) beträgt 2,50m.
(2) Sofern die Durchfahrt ein Öffnen der Hafendrehbrücke erfordert, muss rechtzeitig vorab eine Anmeldung bei dem Betreiber der Hafendrehbrücke erfolgen. Der Betreiber ist die Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtgrün und Verkehr, Abteilung Brückenbau. Die Anmeldung hat telefonisch bei dem Brückenwärter vom Dienst Tel: Nr. 0451-122 6784 zu erfolgen.
(3) Das Öffnen der Brücke ist am vorhergehenden Arbeitstag bis 14:00 Uhr, wenn dieser auf einen Freitag fällt bis 12:00 Uhr anzumelden.
(4) Die Durchfahrt eines Wasserfahrzeuges von einer Länge über Alles von über 60 m, oder einer Breite über Alles von über 8,00m oder einen Tiefgang von mehr als 4,00 m muss zusätzlich bei der Schiffsmeldestelle der Hafenbehörde Tel: 0451-122 6944 Mobil Tel: 0151-18257955 E-Mail: [email protected] zu den unter (3) genannten Fristen angemeldet werden. Die Hafenbehörde behält sich vor, ggf. Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. die Annahme eines Lotsen anzuordnen.
(5) Das Warten auf die Durchfahrt durch die Hafendrehbrücke hat entweder am Liegeplatz oder in einem Abstand von 100m von der Hafendrehbrücke zu erfolgen. Wasserfahrzeuge, die nacheinander die Drehbrücke passieren, haben einen Abstand von 100m untereinander einzuhalten.
(6) Die Annäherung und die Durchfahrt durch die Hafendrehbrücke hat mit der geringst möglichen, zur Erhaltung der Steuerfähigkeit erforderlichen Geschwindigkeit zu erfolgen, höchstens jedoch 6 km/h.
(7) Wasserfahrzeuge geben bei Annäherung an die Hafendrehbrücke (vor der Durchfahrt) zwei lange Töne.
(8) Es gilt die SeeSchStrO. Wenn keine Lichtsignale gesetzt sind, gilt für die Durchfahrt der Hafendrehbrücke § 28 in Verbindung mit § 25 Abs. (5) der SeeSchStrO.
(9) Lichtsignale und eventuelle Lautsprecherdurchsagen des Brückenwärters sind zu beachten.
(10) Lichtsignale bei dauerhafter Sperrung: Zwei feste rote Lichter übereinander: Die Anlage ist für die Schifffahrt gesperrt, Durchfahrt verboten.
(11) Lichtsignale ausschließlich beim Öffnung und Schließen: Zwei feste rote Lichter nebeneinander: Durchfahrt verboten (Öffnung/Schließung wird vorbereitet). Zwei feste grüne Lichter nebeneinander: Durchfahrt frei, Gegenverkehr gesperrt.
(12) Bei Sichtverhältnissen von unter 100m oder bei unklaren Situationen meldet sich das Wasserfahrzeug beim Brückenwärter vom Dienst Tel. Nr. 0451-122 6784 vor der Annäherung an die Hafendrehbrücke um die Durchfahrt abzustimmen.
(13) Den Anweisungen des Brückenwärters vom Dienst ist Folge zu leisten. Anweisungen können per Lautsprecher erfolgen.
(14) Das Öffnen der Hafendrehbrücke ist gebührenfrei.
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