IV. UMWELT UND RECHT
Die nachstehend aufgeführten Vereine haben die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Deutschen Segler-Verband beantragt. Verbandsvereine können binnen eines Monats ab Veröffentlichung Einspruch gegen die Aufnahme einlegen. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle des Deutschen Segler-Verbandes, Gründgensstraße 18, 22309 Hamburg zu richten.
Müchelner Segelsportverein Geiseltalsee e. V.
Kürzel: MSVG
Vorsitzender: Marko Agthe
Lindenstraße 21
06249 Mücheln
Regattaclub Zwenkau e.V.
Kürzel: RCZ
Vorsitzender: Jürgen Kirchner
Molenweg 3
04442 Zwenkau
VIII. Leistungs- und Wettsegeln
– Technischer Ausschuss –
Änderungen von Klassenvorschriften
Die Änderungen der Klassenvorschriften nachstehender Klassen treten am 01.04.2016 in Kraft.
PIRAT
Regel 1.3 ersetze „Klassenbestimmungen“ durch „Klassenvorschriften“, „DSV“ durch Deutschen Segler-Verband (DSV)“ und „Klassenvereinigungs-Jahreshauptversammlung“ durch „deutschen Klassenvereinigungs-Jahreshauptversammlung“
Regel 1.5 streiche „Meßbrief“
Regel 1.6 ersetze „internationale Klassenvereinigung“ durch „Internationale Pirat-Association (IPA)“
Regel 1.7 ersetze „Klassenvereinigung“ durch „deutsche Klassenvereinigung“ und streiche „rechtliche“
Regel 3.4 wird gestrichen
Regel 4.1 ersetze „Klassenwettfahrten“ durch „Wettfahrten“
Regel 4.4 ersetze „Klassenbestimmungen“ durch „Klassenvorschriften“
Regel 5.2 ersetze „Spieren“ durch „Rigg“
Regel 6.1 ersetze „Unterscheidungsnummer“ durch „Segelnummer“
Regel 6.2 ersetze „Unterscheidungsnummer“ durch „Segelnummer“
Regel 6.3 ersetze „Europa-Cup-Sieger“ durch „Europameister“
Regel 6.4 schreibe neu:
Ab Segelvermessungsdatum 01.04.2000 müssen die Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern in Übereinstimmung mit den gültigen WR geführt werden.
Regel 7.1 streiche “genauer” und ersetze “Bauvorschriften” durch “Klassenvorschriften”
Regel 7.4 streiche „zu Regatten“
Regel 11.1 schreibe neu:
Das Gewicht des Bootskörpers in trockenem Zustand einschl. Fußboden, fest eingebautem Reitbalken, Auftrieb nach Regel 8.3, fest eingebautem Kompass, fest eingebautem laufendem Gut und Hängegurten, jedoch ohne Rigg, stehendem und laufendem Gut, Spinnakerbaum, Schoten, Schwert, Ruder, Pinne, sowie aller loser Ausrüstung nach Regel 18: min. 170kg.
Regel 11.3 ersetze „11.1“ durch Regel 11.1“ und „Abs. 11.2“ durch „Regel 11.2“
Regel 17.1.2 ersetze „sollen aus Natur- oder synthetischem Material“ durch „müssen aus Naturstoffen oder synth. Material“
Regel 17.2.4 (V) wird gestrichen
Regel 17.4.7 neu:
Spinnaker müssen keine Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern aufweisen. Wenn Nationalitätsbuchstaben und/oder Segelnummern im Spinnaker vorhanden sind, müssen diese die gültigen sein.
KORSAR
Regel 14 ergänze:
Die Wahl der Ruderanlage 6 Typ 1 und 6 Typ 2 ist freigestellt. Das Tauschen zwischen den Ruderanlagen ist jederzeit und in beliebiger Häufigkeit möglich. Das Ruderblatt darf sich in keiner Position unter dem Rumpf befinden (Vorbalancierung).
Regel 14.1 schreibe neu:
Ruderblattform.
Die Form des Unterwasserteils des Ruderblatts muss mit der Zeichnung Nr. 6 Typ 1 oder 6 Typ 2, übereinstimmen. Die größte Dicke des Ruderblatts ist max. 40 mm.
Regel 14.2 streiche:
„Die Kontrolle erfolgt über die Maße r = 615 mm und r = 720 mm.“
VARIANTA
Regel 18.10 schreibe neu:
Die Länge des stehenden Gutes darf nur mit Wantenspannern oder Locheisen verstellt werden. Abweichend hiervon ist am Achterstag eine Talje mit max. 5 Rollen inkl. der Umlenkung Hahnepot (16.1.3), sowie einer Klemme an der Talje oder auf Deck erlaubt.
Regel 18.91 ersetze „Ausreithilfen, die am Körper befestigt werden können, sind nicht erlaubt.“ durch „Weitere Ausreithilfen sind nicht erlaubt.“
Regel 13.7 neu:
Das Mastprofil muss durch einen Kreis von max. 105mm Durchmesser passen. Die Mastprofilskizze in der Anlage 5 ist die ursprüngliche Konstruktion. Die Mindestmaße 95mm x 68mm dürfen nicht unterschritten werden.
Regel 17.1.2 schreibe neu:
Die Führung des Fockfalls ist freigestellt. Es darf das Deck nicht durchbrechen.
O-JOLLE
Regel 7.9.1 c) schreibe neu:
Elektrische, elektronische und hydraulische Einrichtungen mit der Ausnahme von Kompassen und Zeitnehmern sind verboten. Zugelassen sind:
(1) elektronische oder mechanische Zeitmessgeräte, die nur Zeitfunktionen beinhalten und anzeigen.
(2) Magnetkompasse, die keine Elektronik enthalten.
(3) Elektronische Kompasse, die die im folgenden aufgelisteten Funktionen bzw. Anzeigemodi besitzen:
1. Der Kompass darf als Eingangsgröße nur Magnetfeldmessungen verwenden.
2. Der Kompass darf nur Kursinformationen und Zeitnehmerfunktionen anbieten und anzeigen.
3. Die Anzeige des Kompasses darf nur folgende Informationen darstellen:
a. den gegenwärtigen Kurs (inkl. manueller Einstellung einer Dämpfung)
b. den gegenwärtigen Kurs +/- eines Wendewinkels (welcher manuell angepasst werden darf)
c. Zeitnehmerfunktion(Uhrzeit, Count-Down, Stopp-Uhr)
d. Angaben zur Geräte-Identifikation
e. Angaben zu Batteriezustand, Systemfehlern, Korrektur- und Kalibrierungsfunktionen
Die Anzeige von Zeitnehmerfunktionen darf optisch und/oder akustisch sein. Akustische Signale müssen auf kurze Töne beschränkt sein. Sprachliche Informationen sind verboten. Elektronische Kompasse dürfen keine Funktionen anbieten, die über die Punkte 1 bis 4 hinausgehen. Zusätzliche Kompasse sind verboten, die über die Punkte 1 bis 4 hinaus Informationen speichern und/oder Informationen miteinander korrelieren.
CONGER
Regel 8.4.1 – schreibe neu:
Das Gewicht des Bootsrumpfes einschließlich der nachfolgenden Original-Beschläge des Herstellers muss mindestens 208 kg betragen:
Spurschiene mit Mehrlochbohrung aus Alu für Steckmasten oder Spurschiene mit Ein- oder Mehrlochbohrung aus Alu als Decksbeschlag des Herstellers (siehe KV12.5), Ruderbeschläge (2 Stück), Lenzer „Super Max“ (2 Stück) oder gleichwertig, Püttingbolzen (3 Stück) inkl. Unterwantenbleche (2 Stück), Fockleitschiene Länge min. 415mm (2Stück), Klampen oder Bügel (3 Stück), Lippklampen vorn (2 Stück), Alu-verstärkungen für Motorhalterung, Augbolzen min. M8 und min. 3 Stück für Ausreitgurte hinten (ohne Ausreitgurte), Knarrpoller, Inspektionsdeckel Heck, Lenzventil im Spiegel, umlaufendes Klappengummi, Schwertfalldurchführung aus PVC in der Plicht Steuerbord.
Dieses Mindestgewicht darf um höchstens 3 kg unterschritten werde, Boote die vor dem 01.04.2016 gebaut wurden dürfen das Mindestgewicht um höchstens 10kg unterschreiten.
In diesem Fall müssen entsprechende Ausgleichsgewichte zu gleichen Teilen innen im Vorsteven und Spiegel an der Unterseite des Decks so befestigt sein, dass sie ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht entfernt werden können.
Das Mindestgewicht und die Ausgleichsgewichte werden vom Hersteller für jedes Boot schriftlich dokumentiert und im Messbrief vermerkt.
Regel 8.4.2 – schreibe neu:
Das Gewicht des Bootsrumpfes einschließlich aller sonstigen fest angebrachten Beschläge und Ausreitgurte muss mindestens 210 kg betragen.
Regel 8.4.3 – schreibe neu:
Das Gewicht des segelfertigen Bootes, wie in Regel 8.4.1 beschrieben, einschließlich Schwert, Ruderanlage, Mast mit stehendem und laufendem Gut, Großbaum, Fockausbaumer, jedoch ohne Segel und sonstiger Ausrüstung muss mindestens 240 kg betragen.
Regel 8.4.4 – schriebe neu:
Vor einer Gewichtskontrolle ist sicherzustellen, dass Boot und Ausrüstung trocken sind.
DYAS
Regel 2.2 – schreibe neu:
Die Segel müssen aus einlagigem gewebtem Material bestehen. Die Gesamtfläche der Fenster je Segel darf maximal 0,30 m² betragen. Die Anzahl und Form der Fenster ist freigestellt. Der Liekabstand muss mindestens 150mm betragen.