Zum 1. Oktober ändern sich einige Prüfungsfragen und praktische Anforderungen bei den Funkzeugnissen UBI, SRC und LRC. Die Änderungen sind nicht nur für diejenigen relevant, die einen SRC, LRC oder UBI erwerben möchten, sondern betreffen alle Funkzeugnisinhaber.
In den Prüfungsfragebogen zum Erwerb des SRC und LRC wurden Begrifflichkeiten aktualisiert und Zuständigkeiten angepasst. Außerdem haben sich die Inhalte und der Umfang der praktischen Prüfungen teilweise geändert. Wichtigste Neuerung: Die Verwendung von Inmarsat B ist nicht mehr Prüfungsgegenstand des LRC, beim SRC fällt die Weiterleitung einer Notmeldung („distress relay“) via DSC weg. Das Editieren einer Sicherheitsmeldung und das Aussenden über den Sprechfunk wird zu einer Pflichtaufgabe.
Das „Beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis“ (Short Range Certificate = SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunks im weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) über UKW auf Sportbooten. Das „Allgemeine Funkbetriebszeugnis“ (Long Range Certificate = LRC) erlaubt neben UKW auch die Kommunikation über Grenz- und Kurzwellen sowie Seefunk über Satelliten. Beide Zertifikate sind international gültig und unbefristet.
Alle Änderungen bei den Fragen zum Erwerb des SRC und LRC sind hier übersichtlich und sehr ausführlich zusammengestellt. Wer diesen Fragenkatalog aufmerksam durchgelesen hat, sollte danach wissen, auf welchen UKW-Kanälen Seefunkstellen mit SAR-Hubschraubern ihren Funkverkehr vorzugsweise abwickeln, was beim Kauf eines UKW- oder UKW-GMDSS Funkgeräts zu beachten ist und wann per Funk ein „Silence Mayday“ versendet wird.
Wer seinen UBI machen möchte, das UKW-Sprechfunkzeugnis speziell für die Binnenschifffahrt, den erwarten nicht nur geänderte Fragestellungen im Prüfungsbogen, sondern auch eine erneuerte Sprechfunktafel, die an das internationale Sprechfunkverfahren angeglichen wurde. Der Anruf bei Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen muss nun auch im Binnenschifffahrtsfunk durchgängig mit den international bekannten Sprachphrasen (wie z.B. „all stations”, “this is” oder “received mayday”) durchgeführt werden. Die weitere Funkabwicklung sowie die Nennung des Schiffstyps vor dem Schiffsnamen werden weiterhin in der jeweiligen Landessprache gesendet. Außerdem muss künftig zusätzlich das Rufzeichen des Schiffs genannt werden.
Bisherige Funkscheine behalten uneingeschränkt Gültigkeit
„Die bisherigen Funkscheine behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit“, betont Florian Neuffer von der Führerschein-Abteilung des DSV. „Doch wir empfehlen jedem Schiffsführer, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen, um ordnungsgemäß am Funkverkehr teilnehmen und im Notfall richtig über Funk reagieren zu können.“
Bei Fragen steht die Führerschein-Abteilung des DSV gerne per Mail unter [email protected] zur Verfügung.