Schwerer Unfall zum Nachteil eines Surfers
Eine solche Regelung durchbricht den allgemein geltenden und anerkannten Grundsatz, dass manövrierfähigere Fahrzeuge weniger manövrierfähigen Fahrzeugen auszuweichen haben und stellt daher eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar. Zudem verleitet sie „stärkere“ Verkehrsteilnehmer zur Vernachlässigung ihrer notwendigen Rücksichtnahme. Gegen den dringenden Rat des DSV wurde § 31 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßenordnung seinerzeit im… weiterlesen