Das in der Öffentlichkeit noch weitgehend unbekannte Bundesgebührengesetz, dessen Umsetzung die Bundesministerien derzeit vorbereiten, sieht kostendeckende Gebühren für die „Ermöglichung der Inanspruchnahme von Bundeswasserstraßen“ vor ( § 3). Ausgenommen ist nur der sog. Gemeingebrauch.
„Der Sport verfolgt mit großer Sorge“, so Süß, „dass der Bund mit dieser Neuregelung die Möglichkeit, den öffentlichen Raum bestimmungsgemäß zu nutzen, künftig von einer Geldzahlung abhängig macht.“ Das Gesetz verlangt Vollkostendeckung und dürfte schnell Nachahmer im In- und Ausland finden. „Das verändert die Freizügigkeit in Europa“, ergänzt der Generalsekretär des DSV. „Ziel einer zukunftweisenden Politik für die Menschen in Europa kann nicht sein, Wegezölle wie im Mittelalter einzuführen.“
Das Gesetz hat nicht nur Auswirkungen auf den Wassersport. Es trifft z.B. auch den Wassertourismus. Zum Netzwerk der Bundeswasserstraßen gehören nicht nur Strecken der Güterschifffahrt, sondern auch ausgedehnte Naturräume, wie etwa Seen und seenartigen Erweiterungen sowie das Küstenmeer. Hier suchen hundertausende Bootssportler jährlich aktive Erholung und sportliche Betätigung. Gemeinnützige Vereine, Kommunen und private wie gewerbliche Träger unterhalten dort Anlagen, Anlegestellen und Einrichtungen. In den neuen Bundesländern wurden zudem zahlreiche Wasserwanderrastplätze angelegt, um in den Regionen Naherholung, Fremdenverkehr und Deutschlandtourismus zu entwickeln. Deren Träger sowie Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe vertrauten bei ihren Investitionen darauf, dass diese Standorte entgeltfrei mit Wasserfahrzeugen über öffentliche Wasserwege erreicht werden können.
(Hamburg, 17. November 2014)