.Zum 1.8.2013 ist das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz-GNotKG) v. 23.7.2013 in Kraft getreten und löst die bis dahin geltende Kostenordnung (KostO) ab. Durch dieses Gesetz werden die Gerichts- und Notarkosten u.a. für Anmeldungen zum Vereinsregister grundlegend neu geregelt. Dies betrifft nicht nur die Höhe der Gebühren, sondern auch die Gebührentatbestände und führt zu einer deutlichen Erhöhung der Gebühren für Vereine und Verbände.
So sind alle Kostentatbestände jetzt in einem gesonderten Kostenverzeichnis (KV) zusammengefasst und der Regelgeschäftswert (GW) beträgt 5.000 Euro zu früher 3.000 Euro. Die erhöhten Aufwendungen für die Notare im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Vereinsregisterverfahrens wurden ebenfalls integriert.
Allerdings sind gemeinnützige Vereine je nach Bundesland von den Gerichtskosten in der Regel befreit. Einzelheiten dazu sollten vorab mit dem zuständigen Amtsgericht geklärt werden, mancherorts ist dazu ein entsprechender Antrag des Vereins bei Gericht erforderlich.
Hamburg, 10.10.2013