Das Präsidium des DOSB wurde beauftragt, gegenüber Bundesregierung und Bundespolitik darauf hinzuwirken, dass
– das Infrastrukturnetz der Bundeswasserstraßen flächendeckend für den Wassersport nutzbar bleibt,
– die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auch weiterhin die Verkehrsgruppe der Sportboote mit betreut,
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Sportbootverkehrsplan erstellt, der Ziele und umzusetzende Maßnahmen einer positiven Wassersportentwicklung in Deutschland festlegt,
– die wassersportliche Nutzung der Bundeswasserstraßen nicht von Nutzungsgebühren (Maut/Vignette) abhängig gemacht wird,
– gemeinnützige Wassersportvereine die zum Bau und Betrieb ihrer Sportanlagen benötigten bundeseigenen Wasserflächen langfristig und planbar zu ermäßigten Pachtzinsen überlassen bekommen.
Die Mitgliederversammlung folgte damit einem gemeinsamen Antrag der Wassersportspitzenverbände Deutscher Segler-Verband, Deutscher Motoryachtverband, Deutscher Kanu-Verband, Deutscher Ruderverband, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Verband Deutscher Sporttaucher sowie Deutscher Wasserski- und Wakeboard-Verband. Zur Begründung hatten die Verbände ausgeführt:
Wasserstraßen dienen nicht nur der Güterschifffahrt. Auf ihnen finden gleichberechtigt auch sichere Kleinschifffahrt, Sportbootschifffahrt sowie Freizeit- und Erholungsverkehre statt. Das Netzwerk der öffentlichen Wasserstraßen ist unverzichtbare Infrastruktur für die Sportanlagen tausender gemeinnütziger Wassersportvereine. Auf Wasserstraßen findet seit vielen Jahrzehnten Wettkampf- und Breitensport in vielfältiger Ausprägung statt.
Die mit der Reform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung geplante „Priorisierung auf das Hauptnetz und die gewerbliche Schifffahrt“, die „Netzkategorisierung“ sowie die „Konzentration der Ressourcen auf Wasserstraßen mit hoher Verkehrsfunktion“ nach Maßgabe der darauf transportierten Gütermengen gefährdet den Fortbestand dieser Wassersportaktivitäten, weil
– sich die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung aus der verfassungsrechtlich gebotenen gleichberechtigten Betreuung der Verkehrsgruppe der Sportfahrzeuge zurückzieht,
– untergeordnete Strecken und Reviere, in denen sich viele der Wassersportanlagen befinden, in eine bloße Eigentümer-Verwaltung des Bundes oder in sog. „Betreibermodelle“ überführt werden sollen,
– der Betrieb und die Instandhaltung von Schleusen nur noch auf den priorisierten Strecken vorgesehen sind.
Der umfassende verfassungsrechtliche Verwaltungsauftrag des Bundes für die Bundeswasserstraßen bezieht sich auf alle Verkehrsteilnehmergruppen. Er darf nicht im Wege einer Verwaltungsreform auf die Verkehrsgruppe der Güterschifffahrt reduziert werden.
Die in den Reformüberlegungen zum Ausdruck kommende Gleichsetzung von Wassersport mit Wassertourismus geht fehl. Der organisierte Wassersport versteht sich zwar als Partner des Wassertourismus (und hat sich dementsprechend zuletzt auch an der Marketingoffensive der Bundesregierung beteiligt), die gesellschaftliche Bedeutung des Sports und seine Aufgaben im Gemeinwesen gehen jedoch weit über den Tourismus hinaus. Wassersport ist vielmehr Teil der Schifffahrt.
Ähnlich wie beim Nationalen Radverkehrsplan müssen Bund, Länder und Kommunen auch für den nicht-gewerblichen Verkehr auf dem Wasser planerische und infrastrukturelle Vorsorge treffen. Dies kann in einem Nationalen Sportboot-Verkehrsplan geschehen.
Eine Finanzierung öffentlicher Infrastruktur mittels Nutzungsgebühren (Maut/Vignette) lehnt der Wassersport ab. Dies würde den gemeinnützigen Wassersport in seiner Existenz gefährden. Sie würde dazu führen, dass wassersportliche Aktivitäten auf ökologisch sensiblere mautfreie Landesgewässer verlagert werden und dort in Konflikt mit Belangen des Naturschutzes geraten. Der gemeinnützige Wassersport kann nicht Aufgaben der öffentlichen Hand übernehmen, in dem er sich an sogenannten „Betreibermodellen“ zum Betrieb und zur Unterhaltung öffentlicher Wasserstraßen beteiligt.
Bundeseigene Wasserflächen, die von gemeinnützigen Vereinen für den Bau und Betrieb ihrer Sportanlagen benötigt werden, müssen langfristig und planbar zu ermäßigten Pachtzinsen zur Verfügung stehen. Eine nur jährliche Fortschreibung der Ermäßigung per Haushaltsvermerk und Pachtverträge mit einer Laufzeit von nur einem oder wenigen Jahren werden diesen Anforderungen des gemeinnützigen Sportbetriebs nicht gerecht.