Das Landgericht hatte – wie zuvor schon das Amtsgericht Potsdam – eine Klage der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) abgewiesen, mit der die WSV eine Entgelterhöhung gegen den Verein Potsdamer Adler e.V. durchsetzen wollte. Nach Auffassung des Landgerichts verstieß die Vertragsklausel zur Entgelterhöhung gegen das Transparenzgebot und benachteiligte die Vereine als Vertragspartner unangemessen.
Dieser Ansicht hat sich der BGH nicht angeschlossen. Nach Auffassung des XII. Zivilsenats ist die Vertragsklausel, nach der die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in festgelegten Zeitabständen prüfen, ob das Nutzungsentgelt noch “ortsüblich” oder “sonst angemessen” ist und bei einer Änderung den zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festsetzen, wirksam.
Nach Einschätzung des DSV wird dies in der Praxis dazu führen, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sein wird, ob eine von der WSV auf der Grundlage dieser Anpassungsklausel geforderte Entgelterhöhung “ortsüblich” oder “sonst angemessen” ist. Anderenfalls werden Gerichte hierüber entscheiden müssen. Es bleibt abzuwarten, ob die schriftliche Urteilsbegründung Anhaltspunkte enthält, nach welchen Kriterien der BGH eine “Ortsüblichkeit” oder “sonstige Angemessenheit” beurteilt.
Der Deutsche Segler-Verband wird sich weiterhin gemeinsam mit dem Deutschen Olympischen Sportbund und den anderen Wassersport-Spitzenverbänden für eine sportfreundliche Vertragspraxis des Bundes einsetzen. (Hamburg, den 10.05.2012)