Für diese nicht zulassungspflichtigen Anhänger gelten gleichwohl die Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sie können daher für Bootstransporte, z.B. vom Winterlager zum Wasserliegeplatz auf öffentlichen Straßen, nur eingesetzt werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall eingeholt wird.
Diese Einzelfallgenehmigungen entfallen künftig in Schleswig-Holstein, wenn für den Anhänger auf der Grundlage eines TÜV-Gutachtens ein Wagenpass eingeholt wird. Der Wagenpass beinhaltet eine Identifikationsnummer, die genehmigten Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Auflagen und Bedingungen für den Einsatz auf öffentlichen Straßen.
Die Einzelheiten und genauen Voraussetzungen sind zusammengefasst in dem “Merkblatt für Bootstransporte auf öffentlichen Straßen in Schleswig-Holstein.” (Hamburg, 12. Mai 2011)