… von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird ein neuer § 31 a in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Danach haften zukünftig unentgeltlich oder lediglich gegen eine Aufwandsentschädigung bis zu 500,- Euro im Jahr tätige Vorstandsmitglieder dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Verhältnis zu Dritten gilt diese Haftungsbeschränkung nicht. Ist ein Vorstandsmitglied einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er aber vom Verein die Befreiung von der Verpflichtung verlangen, sofern er den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Diese Haftungsbegrenzung gilt allerdings nicht im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich, da Vorstandsmitglieder in diesem Bereich nur unter sehr engen Voraussetzungen haften, über genaue schriftliche Aufgabenverteilung das Haftungsrisiko der nicht zuständigen Vorstandsmitglieder ohnehin begrenzt werden kann und solche Fälle daher sehr selten sind.
Der Bundesrat muss diesem Gesetz auf seiner Sitzung am 18. September 2009 noch zustimmen. Da die Gesetzesinitiative aus dem Bundesrat stammt, kann von dieser Zustimmung wohl ausgegangen werden. (Hamburg, den 10.07.2009)