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Steganlagen

(Hamburg, den 5. März 2008) Fischereiberechtigte können nur dann Entschädigungszahlungen für die durch Steganlagen verursachte Einschränkungen ihrer Fischfangmöglichkeiten verlangen, wenn diese Einschränkungen „wesentlich“ sind. Das hat der Bundesgerichtshof in mehreren Verfahren gegen Urteile des Landgerichts Potsdam entschieden, die zunächst gegen in Anspruch genommene Wassersportvereine ergangen waren. Damit wurden pauschale Entschädigungsforderungen gegenüber Segelvereinen für das bloße Vorhandensein ihrer Stege an einem fischereilich genutzten Gewässer zurückgewiesen. Das Landgericht Potsdam hat in den vom BGH zurückverwiesenen Fällen entschieden, dass noch keine „wesentliche Beeinträchtigung“ erreicht ist, wenn durch Steganlagen oder andere Uferbebauungen nur rund 16 %  der möglichen ufernahen Reusenstellplätze im gesamten Fischereirevier weggefallen sind.

Der Deutsche Segler-Verband hat den aktuellen Stand der Rechtsprechung, sowie Argumentationshilfen für Wassersportvereine in einer gemeinsamen Informationsveranstaltung mit den Landessportbünden und Landesseglerverbänden für Berlin und Brandenburg am 5. März 2008 in Berlin vorgestellt.

Fischereigenossenschaften und einzelne Fischereiberechtigte hatten in einer großen Zahl von Fällen pauschale Entschädigungszahlungen für angebliche Beeinträchtigungen ihres Fischereirechts in Höhe von 0,51 € bis 0,53 € je  Quadratmeter Steganlage pro Jahr von den Stegeigentümern bzw. –pächtern verlangt. Der Deutsche Segler-Verband hat die Rechtsprechungs-Chronologie und eine Argumentationshilfe für betroffene Wassersportvereine zusammengestellt, die bei der DSV-Geschäftsstelle – Abteilung Recht, Umweltschutz und Raumordnung -, Gründgensstraße 18, 22309 Hamburg, angefordert werden kann.

DEUTSCHER SEGLER-VERBAND
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