Deutsche Flagge, ausländischer Heimathafen

Die Kennzeichnungspflicht für Seeschiffe ist in § 9 Flaggenrechtsgesetz geregelt:

(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und der §§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der Registerhafen zu führen.

(2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muss den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.

(3) ….

Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, gilt diese Kennzeichnungspflicht allerdings nur für Schiffe, für die ein Ausweis zur Flaggenführung erteilt worden ist. Im Bereich der Sportboote ist der Regelungsgehalt auf freiwillig in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragene Schiffe, eintragungspflichtige Schiffe oder auf solche, für die ein Flaggenzertifikat beantragt und erstellt worden ist, begrenzt.

Sportboote, die nicht der Registrierungspflicht unterliegen und auch nicht freiwillig ein Flaggendokument besitzen, unterliegen damit nicht der Kennzeichnungspflicht des § 9 FlaggRG.

Eine weitere Norm zur Regelung der Führung des Heimathafens gibt es weder im FlaggRG noch in der Flaggenrechtsverordnung.

Doch damit kann bald Schluss sein: aktuell arbeitet das Bundesministerium für Verkehr, Referat WS26, an einem Entwurf für ein neues Flaggenrechtsgesetz. Zur zeitlichen Entwicklung und ob von dort eine Erweiterung der Kennzeichnungspflicht für nicht registrierte Sportboote angestrebt wird, kann noch nichts gesagt werden.